Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.3 GvG CH-SG

Art. 14 Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen

A. Vereinigung - II. Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 GvG · Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen

1. Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen einer beteiligten Gemeinde bleiben nach der Vereinigung bestehen, wenn sie nicht von der beteiligten Gemeinde vor der Vereinigung aufgelöst werden.

← Art. 13 GvG Gemeindevereinigungsgesetz (GvG) - Begriffe Art. 15 GvG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

HC.2019.406 · vd (Art. 14 LHand)
State Responsibility for Sign Language Interpreter Costs in Judicial Proceedings
This provision concerning the Confederation's obligations towards disabled persons was cited in the reasoning leading to the decision on costs.