Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 98 Gemeindegesetz (GG) - Wirtschaftliche Sicherung

V. Rat und Verwaltung - 2. Verwaltung
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Art. 98 GG · Wirtschaftliche Sicherung

1. Die Gemeinde versichert das Verwaltungspersonal gegen

a) wirtschaftliche Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Versicherten bezahlen angemessene Beiträge;

b) Berufs- und Nichtberufsunfälle. Den Versicherten können die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung ganz oder teilweise überbunden werden.

2. Wer vom Volk gewählt ist, kann gegen wirtschaftliche Folgen der unverschuldeten Nichtwiederwahl versichert werden.

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