Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 97 Gemeindegesetz (GG) - b) Ausnahme

V. Rat und Verwaltung - 2. Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 97 GG · b) Ausnahme

1. Die oder der Vorsitzende des Rates kann in der Gemeinde Verwaltungsfunktionen ausüben.

← Art. 96 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 98 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →