151.2
GG
CH-SG
Art. 95 Gemeindegesetz (GG) - Verwaltungspersonal
V. Rat und Verwaltung - 2. Verwaltung
Art. 95 GG · Verwaltungspersonal
1. Die im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehenden Angestellten bilden das Verwaltungspersonal.
2. Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wird durch Reglement geordnet. Ist nichts anderes bestimmt, wird das Personalgesetz vom 25. Januar 2011 sachgemäss angewendet.