Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 95 Gemeindegesetz (GG) - Verwaltungspersonal

V. Rat und Verwaltung - 2. Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 95 GG · Verwaltungspersonal

1. Die im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehenden Angestellten bilden das Verwaltungspersonal.

2. Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wird durch Reglement geordnet. Ist nichts anderes bestimmt, wird das Personalgesetz vom 25. Januar 2011 sachgemäss angewendet.

← Art. 94 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 96 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →