Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 94 Gemeindegesetz (GG) - b) Schulkommission

V. Rat und Verwaltung - 2. Verwaltung
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Art. 94 GG · b) Schulkommission

1. Die Gemeinde kann

a)* eine Schulkommission vorsehen, die Schulrat heissen kann;

b)* ...

2. ...

3. Die Gemeinde kann durch allgemein verbindliches Reglement vorsehen, dass die Schulkommission in der Rechtspflege in Schulangelegenheiten oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist.

1.* ...

2.* ...

4. In der Gemeindeordnung kann

a) die Wahl der Schulkommission durch die Bürgerschaft vorgesehen werden;

b) vorgesehen werden, dass die Schulkommission für unvorhersehbare neue Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe zuständig sein soll.

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