151.2
GG
CH-SG
Art. 94 Gemeindegesetz (GG) - b) Schulkommission
V. Rat und Verwaltung - 2. Verwaltung
Art. 94 GG · b) Schulkommission
1. Die Gemeinde kann
a)* eine Schulkommission vorsehen, die Schulrat heissen kann;
b)* ...
2. ...
3. Die Gemeinde kann durch allgemein verbindliches Reglement vorsehen, dass die Schulkommission in der Rechtspflege in Schulangelegenheiten oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist.
1.* ...
2.* ...
4. In der Gemeindeordnung kann
a) die Wahl der Schulkommission durch die Bürgerschaft vorgesehen werden;
b) vorgesehen werden, dass die Schulkommission für unvorhersehbare neue Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe zuständig sein soll.