151.2
GG
CH-SG
Art. 92 Gemeindegesetz (GG) - c) Vorbereitung der neuen Amtsdauer
V. Rat und Verwaltung - 1. Rat
Art. 92 GG · c) Vorbereitung der neuen Amtsdauer
1. Nach Erneuerungswahlen nimmt der neugewählte Rat die erforderlichen Wahlen vor.
2. Er sorgt soweit möglich dafür, dass die Gewählten ihr Amt mit Beginn der Amtsdauer antreten können.