Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 92 Gemeindegesetz (GG) - c) Vorbereitung der neuen Amtsdauer

V. Rat und Verwaltung - 1. Rat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 92 GG · c) Vorbereitung der neuen Amtsdauer

1. Nach Erneuerungswahlen nimmt der neugewählte Rat die erforderlichen Wahlen vor.

2. Er sorgt soweit möglich dafür, dass die Gewählten ihr Amt mit Beginn der Amtsdauer antreten können.

← Art. 91 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 93 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →