Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 91 Gemeindegesetz (GG) - b) Einheitsgemeinde

V. Rat und Verwaltung - 1. Rat
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Art. 91 GG · b) Einheitsgemeinde

1. Führt die politische Gemeinde die Volksschule, ist der Rat für die Schulverwaltung zuständig.

2. Er untersteht in Schulangelegenheiten der Aufsicht der Erziehungsbehörden.

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