151.2
GG
CH-SG
Art. 91 Gemeindegesetz (GG) - b) Einheitsgemeinde
V. Rat und Verwaltung - 1. Rat
Art. 91 GG · b) Einheitsgemeinde
1. Führt die politische Gemeinde die Volksschule, ist der Rat für die Schulverwaltung zuständig.
2. Er untersteht in Schulangelegenheiten der Aufsicht der Erziehungsbehörden.