Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 90 Gemeindegesetz (GG) - Aufgaben a) im Allgemeinen

V. Rat und Verwaltung - 1. Rat
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Art. 90 GG · Aufgaben a) im Allgemeinen

1. Der Rat

a) fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium;

b) führt die Gemeinde und plant und steuert ihre Tätigkeiten.

2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament.

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