151.2
GG
CH-SG
Art. 90 Gemeindegesetz (GG) - Aufgaben a) im Allgemeinen
V. Rat und Verwaltung - 1. Rat
Art. 90 GG · Aufgaben a) im Allgemeinen
1. Der Rat
a) fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium;
b) führt die Gemeinde und plant und steuert ihre Tätigkeiten.
2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament.