151.2
GG
CH-SG
Art. 87 Gemeindegesetz (GG) - Rücktritt a) Genehmigung
IV. Politische Rechte - 4. Wahlen
Art. 87 GG · Rücktritt a) Genehmigung
1. Ein Behördemitglied kann während der Amtsdauer nur mit Genehmigung des Rates zurücktreten. Wenn gleichzeitig die Mehrheit der Mitglieder einer Behörde zurücktreten will, entscheidet die Regierung.
2. Mitglieder des Gemeindeparlamentes können ohne weiteres zurücktreten.