Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 86 Gemeindegesetz (GG) - Verfahren bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes

IV. Politische Rechte - 4. Wahlen
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Art. 86 GG · Verfahren bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes

1. Das Verfahren bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes nach Art. 34 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 richtet sich nach dem Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 2018.

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