151.2
GG
CH-SG
Art. 83a Gemeindegesetz (GG) - Anwendung in den politischen Gemeinden
IV. Politische Rechte - 3bis. Elektronische Unterzeichnung
Art. 83a GG · Anwendung in den politischen Gemeinden
1. Die Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 betreffend elektronische Unterzeichnung werden in einer politischen Gemeinde für kommunale fakultative Referenden und Initiativen sachgemäss angewendet, wenn
a) die Regierung die Anwendbarkeit beschliesst;
b) der Rat der politischen Gemeinde gestützt auf den Beschluss nach Bst. a dieser Bestimmung die Einführung beschliesst.