Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 82 Gemeindegesetz (GG) - Unterschriften

IV. Politische Rechte - 3. Volksmotion
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Art. 82 GG · Unterschriften

1. Die Gemeindeordnung kann die Volksmotion vorsehen.

2. Mit der Volksmotion kann die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten verlangen, dass der Rat eine Vorlage über einen Gegenstand ausarbeitet, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.

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