151.2
GG
CH-SG
Art. 82 Gemeindegesetz (GG) - Unterschriften
IV. Politische Rechte - 3. Volksmotion
Art. 82 GG · Unterschriften
1. Die Gemeindeordnung kann die Volksmotion vorsehen.
2. Mit der Volksmotion kann die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten verlangen, dass der Rat eine Vorlage über einen Gegenstand ausarbeitet, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.