151.2
GG
CH-SG
Art. 80 Gemeindegesetz (GG) - b) Form und Inhalt
IV. Politische Rechte - 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
Art. 80 GG · b) Form und Inhalt
1. Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden.
2. Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand.