Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 8 Gemeindegesetz (GG) - Gemeindewappen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 GG · Gemeindewappen

1. Die politische Gemeinde führt ein Wappen.

2. Die Wappen werden in einem kantonalen Wappenverzeichnis aufgeführt.

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