Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 79 Gemeindegesetz (GG) - Initiative a) Unterschriften

IV. Politische Rechte - 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 79 GG · Initiative a) Unterschriften

1. Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung der Bürgerschaft über einen Gegenstand verlangt, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.

2. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Rates.

← Art. 78a GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 80 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →