151.2
GG
CH-SG
Art. 79 Gemeindegesetz (GG) - Initiative a) Unterschriften
IV. Politische Rechte - 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
Art. 79 GG · Initiative a) Unterschriften
1. Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung der Bürgerschaft über einen Gegenstand verlangt, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
2. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Rates.