Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 78a Gemeindegesetz (GG) - d) ergänzendes Recht

IV. Politische Rechte - 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
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Art. 78a GG · d) ergänzendes Recht

1. Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend die Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Referendum, Initiative und Gegenvorschlag sachgemäss angewendet. Ausgenommen sind die Vorschriften betreffend elektronische Unterzeichnung.

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