Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 77 Gemeindegesetz (GG) - b) Form und Inhalt

IV. Politische Rechte - 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
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Art. 77 GG · b) Form und Inhalt

1. Mit dem Volksvorschlag kann die Änderung oder Streichung einzelner Bestimmungen eines Erlasses verlangt werden. Der Volksvorschlag ist in der Form des ausformulierten Entwurfs einzureichen.

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