151.2
GG
CH-SG
Art. 76 Gemeindegesetz (GG) - Volksvorschlag a) Unterschriften
IV. Politische Rechte - 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
Art. 76 GG · Volksvorschlag a) Unterschriften
1. Die Gemeindeordnung kann für Erlasse den Volksvorschlag vorsehen.
2. Die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten kann innert vierzig Tagen seit der Veröffentlichung der Referendumsvorlage einen Volksvorschlag einreichen, wenn Rat oder Parlament keinen Eventualantrag gestellt haben.
3. Der Volksvorschlag gilt als Referendum.