151.2
GG
CH-SG
Art. 75 Gemeindegesetz (GG) - Eventualantrag
IV. Politische Rechte - 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
Art. 75 GG · Eventualantrag
1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass Rat oder Parlament einen Eventualantrag zu einer Vorlage stellen kann, die dem Referendum nach Art. 73 dieses Erlasses untersteht.
2. Kommt das Referendum zustande, werden den Stimmberechtigten Vorlage und Eventualantrag gleichzeitig unterbreitet.
3. Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend die Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag sachgemäss angewendet.