Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 74 Gemeindegesetz (GG) - b) Referendum über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss

IV. Politische Rechte - 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 74 GG · b) Referendum über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss

1. Referendumsbegehren über Jahresrechnung und Budget haben die beanstandeten Posten zu bezeichnen und anzugeben, warum und in welchem Umfang diese zu ändern sind.

2. Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen bestimmten Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann.

← Art. 73 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 74a GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →