151.2
GG
CH-SG
Art. 74 Gemeindegesetz (GG) - b) Referendum über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss
IV. Politische Rechte - 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
Art. 74 GG · b) Referendum über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss
1. Referendumsbegehren über Jahresrechnung und Budget haben die beanstandeten Posten zu bezeichnen und anzugeben, warum und in welchem Umfang diese zu ändern sind.
2. Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen bestimmten Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann.