Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 73 Gemeindegesetz (GG) - Fakultatives Referendum a) Unterschriften

IV. Politische Rechte - 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
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Art. 73 GG · Fakultatives Referendum a) Unterschriften

1. Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt.

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