151.2
GG
CH-SG
Art. 72 Gemeindegesetz (GG) - Einheit der Materie
IV. Politische Rechte - 1. Stimmrecht
Art. 72 GG · Einheit der Materie
1. Abstimmungsvorlagen haben die Einheit der Materie zu wahren.
2. Zwischen den einzelnen Teilen eines Antrags muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
3. Gegenstände, die zwingend zusammengehören, müssen in einem Antrag zusammengefasst werden.