Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 71 Gemeindegesetz (GG) - Amtliche Erläuterungen

IV. Politische Rechte - 1. Stimmrecht
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Art. 71 GG · Amtliche Erläuterungen

1. Den Stimmberechtigten ist vor jeder Abstimmung über eine Sachvorlage mit den Anträgen bekannt zu geben

a) in der Gemeinde mit Bürgerversammlung das Gutachten des Rates und bei den Rechnungsgeschäften gegebenenfalls eine abweichende Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission;

b) in der Gemeinde mit Parlament ein erläuternder Bericht zum Beschluss.

2. Art. 1bis und Art. 1ter des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 werden sachgemäss angewendet. Die Gemeinden können auf die Kurzfassung in einfacher Sprache des Gutachtens des Rates oder des erläuternden Berichts verzichten. Gemeinden mit Parlament können zudem für den Erlass des erläuternden Berichts abweichende Zuständigkeiten festlegen.

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