151.2
GG
CH-SG
Art. 6bis Gemeindegesetz (GG) - bbis) Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der Urne
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6bis GG · bbis) Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der Urne
1. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der Urne richtet sich nach Art. 104 Abs. 2, Art. 111 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 2 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 2018.