Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 6bis Gemeindegesetz (GG) - bbis) Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der Urne

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6bis GG · bbis) Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der Urne

1. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der Urne richtet sich nach Art. 104 Abs. 2, Art. 111 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 2 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 2018.

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