151.2
GG
CH-SG
Art. 69 Gemeindegesetz (GG) - Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
IV. Politische Rechte - 1. Stimmrecht
Art. 69 GG · Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
1. Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung in den Gemeinden richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung.
2. In den örtlichen Korporationen kann die Gemeindeordnung den Kreis der Stimmberechtigten erweitern.
3. Als nicht stimmfähige Entmündigte nach Art. 31 Bst. b der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine mit der Vorsorge beauftragten Person vertreten werden.