Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 68 Gemeindegesetz (GG) - Grundsatzabstimmungen

III. Organisation - 3. Gemeinde mit Parlament
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Art. 68 GG · Grundsatzabstimmungen

1. Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen, kann das Parlament eine Abstimmung anordnen.

2. Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet das Parlament bei der Ausarbeitung des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist das Parlament jedoch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in denen die gleiche Frage wieder aufgewerfen wird.

3. Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebunden.

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