151.2
GG
CH-SG
Art. 67 Gemeindegesetz (GG) - d) Ausnahmen
III. Organisation - 3. Gemeinde mit Parlament
Art. 67 GG · d) Ausnahmen
1. Von der obligatorischen Abstimmung und vom fakultativen Referendum sind ausgenommen
a) Gegenstände, für welche die Gesetzgebung, rechtsetzende Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen;
b) Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitgliedern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verursachen, werden erst vollzogen, nachdem der Kredit für das erste Vollzugsjahr rechtsgültig geworden ist;
c) Beschlüsse über Geschäftsbericht, Geschäftsreglement und Verwaltungspläne.
2. Beschlüsse des Rates können nicht dem Referendum unterstellt werden.