Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 67 Gemeindegesetz (GG) - d) Ausnahmen

III. Organisation - 3. Gemeinde mit Parlament
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Art. 67 GG · d) Ausnahmen

1. Von der obligatorischen Abstimmung und vom fakultativen Referendum sind ausgenommen

a) Gegenstände, für welche die Gesetzgebung, rechtsetzende Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen;

b) Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitgliedern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verursachen, werden erst vollzogen, nachdem der Kredit für das erste Vollzugsjahr rechtsgültig geworden ist;

c) Beschlüsse über Geschäftsbericht, Geschäftsreglement und Verwaltungspläne.

2. Beschlüsse des Rates können nicht dem Referendum unterstellt werden.

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