151.2
GG
CH-SG
Art. 66 Gemeindegesetz (GG) - c) fakultatives Referendum
III. Organisation - 3. Gemeinde mit Parlament
Art. 66 GG · c) fakultatives Referendum
1. Dem fakultativen Referendum unterstehen
a) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife;
b) allgemein verbindliche Vereinbarungen;
c) Geschäfte nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses, für welche die Gemeindeordnung das fakultative Referendum vorsieht.
d) die Jahresrechnung;
e)* Budget und Steuerfuss;
f) Mitgliedschaft bei Zweckverbänden.
2. Eine in der Gemeindeordnung festgelegte Anzahl Mitglieder des Parlamentes kann diese Beschlüsse unmittelbar nach der Beratung dem obligatorischen Referendum unterstellen.