Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 66 Gemeindegesetz (GG) - c) fakultatives Referendum

III. Organisation - 3. Gemeinde mit Parlament
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Art. 66 GG · c) fakultatives Referendum

1. Dem fakultativen Referendum unterstehen

a) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife;

b) allgemein verbindliche Vereinbarungen;

c) Geschäfte nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses, für welche die Gemeindeordnung das fakultative Referendum vorsieht.

d) die Jahresrechnung;

e)* Budget und Steuerfuss;

f) Mitgliedschaft bei Zweckverbänden.

2. Eine in der Gemeindeordnung festgelegte Anzahl Mitglieder des Parlamentes kann diese Beschlüsse unmittelbar nach der Beratung dem obligatorischen Referendum unterstellen.

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