Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 64 Gemeindegesetz (GG) - Zuständigkeit der Bürgerschaft gemäss Gesetz a) Wahlen und Initiativen

III. Organisation - 3. Gemeinde mit Parlament
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 GG · Zuständigkeit der Bürgerschaft gemäss Gesetz a) Wahlen und Initiativen

1. Die Bürgerschaft wählt

a) die Mitglieder des Parlamentes;

b) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates.

2. Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen.

2bis In Gemeinden, in denen mehr als ein Mitglied des Rates hauptamtlich tätig ist, kann die Gemeindeordnung die Wahl der oder des Vorsitzenden des Rates aus dessen Mitte vorsehen.

2ter Sieht eine Gemeinde die Wahl aus der Mitte des Rates nach Abs. 2bis dieser Bestimmung vor

a) werden auch die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes aus der Mitte des Rates gewählt;

b) wird das massgebende Mehr für die Mitglieder des Rates, den oder die Vorsitzende des Rates sowie die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes gesondert ermittelt;

c) gilt als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates oder eines Ressorts oder Departementes nur als gewählt, wer zugleich als Mitglied des Rates gewählt wird oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied des Rates ist.

3. Die Bürgerschaft stimmt über Initiativbegehren aus ihrer Mitte ab.

← Art. 63 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 65 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →