151.2
GG
CH-SG
Art. 62 Gemeindegesetz (GG) - e) Geschäftsprüfung
III. Organisation - 3. Gemeinde mit Parlament
Art. 62 GG · e) Geschäftsprüfung
1. Das Parlament wählt aus seiner Mitte eine Kommission, welche die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt. Die Bestimmungen von Art. 54 bis 56 dieses Erlasses mit Ausnahme von Art. 54 Abs. 1bis werden sachgemäss angewendet.
2. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Kontrolle des Finanzhaushalts anstelle eines aussenstehenden Revisionsunternehmens durch eine interne und unabhängige Kontrollstelle erfolgt. Die Kontrollstelle ist durch eine in Revisionsfragen ausgewiesene Fachperson zu leiten, die durch das Parlament gewählt wird.