Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 61 Gemeindegesetz (GG) - d) Zuständigkeit gemäss Gesetz

III. Organisation - 3. Gemeinde mit Parlament
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Art. 61 GG · d) Zuständigkeit gemäss Gesetz

1. Das Parlament beschliesst über

a) die Gemeindeordnung;

b) die Jahresrechnung;

c) Budget und Steuerfuss;

d) einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;

e) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden sowie deren Verbandsvereinbarung;

f) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Vollzugsvorschriften;

g) allgemein verbindliche Vereinbarungen;

h) Gebührentarife für die Benützung von Gemeindeunternehmen, soweit nicht die Gemeindeordnung oder das Reglement den Rat als zuständig erklärt;

i) den jährlichen Geschäftsbericht des Rates;

j) Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Gemeinde.

2. Das Parlament beaufsichtigt Rat und Verwaltung.

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