Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 59 Gemeindegesetz (GG) - b) Unvereinbarkeiten

III. Organisation - 3. Gemeinde mit Parlament
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Art. 59 GG · b) Unvereinbarkeiten

1. Die Mitglieder des Rates und die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber sowie weiteres leitendes Verwaltungspersonal gehören dem Parlament nicht an.

2. Die Gemeindeordnung kann weiteres Verwaltungspersonal von der Mitgliedschaft im Parlament ausschliessen.

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