Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 57 Gemeindegesetz (GG) - Zusammenarbeit mit dem Rat

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - c) Geschäftsprüfung
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Art. 57 GG · Zusammenarbeit mit dem Rat

1. Der Rat kann die Geschäftsprüfungskommission zur Beratung einzelner Geschäfte beiziehen.

2. Die Geschäftsprüfungskommission kann gemeinsame Aussprachen verlangen.

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