151.2
GG
CH-SG
Art. 57 Gemeindegesetz (GG) - Zusammenarbeit mit dem Rat
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - c) Geschäftsprüfung
Art. 57 GG · Zusammenarbeit mit dem Rat
1. Der Rat kann die Geschäftsprüfungskommission zur Beratung einzelner Geschäfte beiziehen.
2. Die Geschäftsprüfungskommission kann gemeinsame Aussprachen verlangen.