Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 56a Gemeindegesetz (GG) - d) Finanzen

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - c) Geschäftsprüfung
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Art. 56a GG · d) Finanzen

1. Die Geschäftsprüfungskommission erstellt ihren Abschnitt des Budgets selbständig. Der Rat nimmt die Kreditanträge der Geschäftsprüfungskommission in den Budgetentwurf zuhanden der Bürgerschaft auf.

2. Die Geschäftsprüfungskommission vollzieht ihren Abschnitt des Budgets in eigener Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der Bestimmungen über den Finanzhaushalt.

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