Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 56 Gemeindegesetz (GG) - c) Fachkunde

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - c) Geschäftsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 GG · c) Fachkunde

1. Die Geschäftsprüfungskommission stellt die angemessene fachkundige Kontrolle des Finanzhaushalts sicher. Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

← Art. 55 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 56a GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →