Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 55 Gemeindegesetz (GG) - 2. Anträge an die Bürgerschaft

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - c) Geschäftsprüfung
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Art. 55 GG · 2. Anträge an die Bürgerschaft

1. Die Geschäftsprüfungskommission unterbreitet der Bürgerschaft Anträge über die Abnahme der Jahresrechnung.

2. Sie kann Anträge stellen

a)* über Budget und Steuerfuss;

b) zu anderen Geschäften, wenn sie die Angelegenheit mit dem Rat besprochen hat.

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