151.2
GG
CH-SG
Art. 55 Gemeindegesetz (GG) - 2. Anträge an die Bürgerschaft
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - c) Geschäftsprüfung
Art. 55 GG · 2. Anträge an die Bürgerschaft
1. Die Geschäftsprüfungskommission unterbreitet der Bürgerschaft Anträge über die Abnahme der Jahresrechnung.
2. Sie kann Anträge stellen
a)* über Budget und Steuerfuss;
b) zu anderen Geschäften, wenn sie die Angelegenheit mit dem Rat besprochen hat.