Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 54 Gemeindegesetz (GG) - b) Aufgaben 1. Prüfung von Amts- und Haushaltsführung

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - c) Geschäftsprüfung
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Art. 54 GG · b) Aufgaben 1. Prüfung von Amts- und Haushaltsführung

1. Die Geschäftsprüfungskommission handelt ohne Weisungen des Rates und erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.

1bis. Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.

2. Sie prüft die Amts- und Haushaltsführung des Rates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr sowie die Anträge des Rates über Budget und Steuerfuss für das nächste Jahr.

3. Sie kann während des Jahres angekündigte Zwischenrevisionen vornehmen.

4. Sie berichtet der Bürgerversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bevor sie ihren Bericht veröffentlicht, gibt sie dem Rat Gelegenheit zur Stellungnahme.

5. Die Bürgerschaft kann Ergänzungsberichte verlangen.

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