151.2
GG
CH-SG
Art. 53 Gemeindegesetz (GG) - Geschäftsprüfungskommission a) Zusammensetzung
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - c) Geschäftsprüfung
Art. 53 GG · Geschäftsprüfungskommission a) Zusammensetzung
1. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus wenigstens fünf, in Spezialgemeinden aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl.
2. Die Geschäftsprüfungskommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten aus ihrer Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber.
3. Sie kann ein Geschäftsreglement erlassen.