Art. 52 Gemeindegesetz (GG) - Unmöglichkeit der Durchführung
Art. 52 GG · Unmöglichkeit der Durchführung
1. Verhindern ausserordentliche Verhältnisse die Durchführung einer Bürgerversammlung, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die unaufschiebbaren Geschäfte an.
2. Finden nicht alle teilnahmewilligen Stimmberechtigten im Versammlungsraum und in den Nebenräumen Platz, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die unaufschiebbaren Geschäfte an. Für die Behandlung der übrigen Geschäfte ordnet er eine neue Bürgerversammlung an.
3. Verhindern ausserordentliche Verhältnisse in mehreren Gemeinden die Durchführung von Bürgerversammlungen und ist nicht absehbar, wann die Bürgerversammlungen durchgeführt werden können, kann die Regierung durch Verordnung Vorschriften für die Beschlussfassung über Geschäfte der Bürgerversammlung an der Urne erlassen. Dabei kann von den Vorschriften dieses Erlasses und des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 2018 abgewichen werden.
4. Die Verordnung nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird während höchstens sechs Monaten angewendet.