Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 51 Gemeindegesetz (GG) - Strafen

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 51 GG · Strafen

1. Mit Busse wird bestraft

a)* wer für die Bürgerversammlung einen Stimmrechtsausweis fälscht, verfälscht oder unberechtigterweise gebraucht;

b)* wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis gebraucht oder einem anderen zum Gebrauch gibt;

c) wer Ruhe und Ordnung an einer Bürgerversammlung stört;

d) wer ohne Bewilligung mit technischen Hilfsmitteln die Verhandlungen einer Bürgerversammlung aufzeichnet.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches über Vergehen gegen den Volkswillen bleiben vorbehalten.

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