Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 48 Gemeindegesetz (GG) - Protokoll a) Erstellung

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 48 GG · Protokoll a) Erstellung

1. Der Rat sorgt für die Erstellung eines Protokolls der Bürgerversammlung.

2. Das Protokoll enthält

a) Ort und Zeit der Versammlung;

b) Zahl der Stimmberechtigten;

c) Zahl der an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten;

d) Anträge;

e) Beschlüsse und ausgezählte Abstimmungsergebnisse;

f) Einsprachen und ihre Erledigung.

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