151.2
GG
CH-SG
Art. 48 Gemeindegesetz (GG) - Protokoll a) Erstellung
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
Art. 48 GG · Protokoll a) Erstellung
1. Der Rat sorgt für die Erstellung eines Protokolls der Bürgerversammlung.
2. Das Protokoll enthält
a) Ort und Zeit der Versammlung;
b) Zahl der Stimmberechtigten;
c) Zahl der an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten;
d) Anträge;
e) Beschlüsse und ausgezählte Abstimmungsergebnisse;
f) Einsprachen und ihre Erledigung.