Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 47 Gemeindegesetz (GG) - Einsprache

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 47 GG · Einsprache

1. Stimmberechtigte können bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen erheben.

2. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird.

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