Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 46 Gemeindegesetz (GG) - Rechtswidrige Anträge

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 46 GG · Rechtswidrige Anträge

1. Über rechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt.

2. Wird Rechtswidrigkeit behauptet, ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben.

3. Der Entscheid steht der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu.

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