151.2
GG
CH-SG
Art. 45 Gemeindegesetz (GG) - Allgemeine Umfrage
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
Art. 45 GG · Allgemeine Umfrage
1. Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte wird die allgemeine Umfrage eröffnet.
2. Dabei können Fragen von allgemeiner Bedeutung über einen Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der Gemeinde gestellt werden. Der Rat beantwortet diese Fragen mündlich oder schriftlich bis spätestens an der nächsten Bürgerversammlung.
3. Werden Anträge gestellt, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt, können sie beraten, zur Begutachtung und Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs an den Rat gewiesen oder verworfen werden.