Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 44a Gemeindegesetz (GG) - c) Fristen nach Ablehnung

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 44a GG · c) Fristen nach Ablehnung

1. Wird das Budget oder die Jahresrechnung abgelehnt, beruft der Rat innert acht Wochen seit der Ablehnung eine ausserordentliche Bürgerversammlung ein.

2. Wird das Budget oder die Jahresrechnung wiederum abgelehnt, teilt der Rat der Regierung den Sachverhalt mit. Diese trifft angemessene Massnahmen.

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