Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 44 Gemeindegesetz (GG) - b) Budget und Steuerfuss

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 44 GG · b) Budget und Steuerfuss

1. Werden zu einzelnen Posten des Budgets Anträge gestellt, ist über diese und nachher über das bereinigte Budget zu beschliessen.

2. Ist nicht sofort feststellbar, welche Erhöhung oder Verminderung des Steuerfusses die Annahme eines Antrags erfordert, kann dieser nur verworfen oder zur Berichterstattung dem Rat überwiesen werden.

3. Wird die Änderung des Steuerfusses beantragt, ist ein bestimmter Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann.

4. Wird das Budget abgelehnt, passt es der Rat nach den Vorgaben der Bürgerversammlung an. Er gibt der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von den Anpassungen Kenntnis.

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