151.2
GG
CH-SG
Art. 43 Gemeindegesetz (GG) - Rechnungsgeschäfte a) Jahresrechnung
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
Art. 43 GG · Rechnungsgeschäfte a) Jahresrechnung
1. Werden zu einzelnen Posten der Jahresrechnung Anträge gestellt, ist über diese und nachher über die Abnahme der Jahresrechnung zu beschliessen.
2. Wird die Abnahme abgelehnt, hat der Rat die beanstandeten Posten nochmals zu prüfen und wenn nötig zu ergänzen oder zu berichtigen. Er gibt der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von seiner Stellungnahme Kenntnis.
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