151.2
GG
CH-SG
Art. 42 Gemeindegesetz (GG) - c) unklares Ergebnis
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
Art. 42 GG · c) unklares Ergebnis
1. Die Abstimmung wird wiederholt, wenn die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler über das Ergebnis im Zweifel sind.
2. Ist auch das Ergebnis der wiederholten Abstimmung unklar, werden die Stimmen nach Anordnung der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters laut gezählt.