Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 41 Gemeindegesetz (GG) - b) offene Abstimmung

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 41 GG · b) offene Abstimmung

1. Abstimmungen finden durch Handerheben oder Aufstehen statt.

2. Angenommen ist der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen.

3. Bei Stimmengleichheit gibt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter den Stichentscheid.

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