Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 40 Gemeindegesetz (GG) - Abstimmungen a) Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 40 GG · Abstimmungen a) Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung

1. Die Bürgerversammlung stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab.

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